Erzbistum Köln Start Kontakt
05 | 10 | 2024

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

für die Tagungshäuser des Erzbistums Köln

General Terms and Conditions of Business (GTC) for the Conference Centres of the Archbishopric of Cologne

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen

für die Tagungshäuser des Erzbistums Köln (AGB Tagungshäuser)

 

 

1.     Geltungsbereich

 

 

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Hotelzimmern zur Beherbergung sowie alle in      diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Tagungshauses (Hotelaufnahmevertrag). Diese Geschäftsbedingungen gelten weiter für alle Verträge über die mietweise Überlassung von Konferenz-, Bankett- und Veranstaltungsräumen des Tagungshauses zur Durchführung von Veranstaltungen wie Banketten, Seminaren, Tagungen, Ausstellungen und Präsentationen etc. sowie für alle in diesem Zusammenhang für den Kunden erbrachten weiteren Leistungen und Lieferungen des Tagungshauses (Veranstaltungen).

 

1.2 Die Unter- oder Weitervermietung der überlassenen Zimmer, Räume, Flächen oder Vitrinen sowie die Einladung zu Vorstellungsgesprächen, Verkaufs- oder ähnlichen Veranstaltungen bedürfen der vorherigen Zustimmung des Tagungshauses in Textform, wobei § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB abbedungen wird, soweit der Kunde nicht Verbraucher ist.

 

1.3 Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden finden nur Anwendung, wenn dies vorher ausdrücklich vereinbart wurde.

 

2. Vertragsabschluss, Haftung, Verjährung

 

2.1 Vertragspartner sind das Tagungshaus und der Kunde. Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrags des Kunden durch das Tagungshaus zu Stande. Dem Tagungshaus steht es frei, die Buchung der Veranstaltung oder den Hotelaufnahmevertrag schriftlich zu bestätigen. Der Vertrag zur Durchführung von Veranstaltungen bedarf der Schriftform, wenn der Kunde eine politische Vereinigung oder eine nicht der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörende Glaubensgemeinschaft ist.

 

2.2 Das Tagungshaus haftet für von ihm zu vertretende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Weiterhin haftet es für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Tagungshauses bzw. auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Verletzung von vertragstypischen Pflichten des Tagungshauses beruhen. Einer Pflichtverletzung des Tagungshauses steht die eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen gleich. Weitergehende Schadensersatzansprüche, soweit in Ziff. 10 nicht anderweitig geregelt, sind ausgeschlossen. Sollten Störungen oder Mängel an der Leistung des Tagungshauses auftreten, wird das Tagungshaus bei Kenntnis oder auf unverzügliche Rüge des Kunden bemüht sein, für Abhilfe zu sorgen. Der Kunde ist verpflichtet, dass ihm Zumutbare beizutragen, um die Störung zu beheben und einen möglichen Schaden gering zu halten. Im Übrigen ist der Kunde verpflichtet, das Tagungshaus rechtzeitig auf die Möglichkeit der Entstehung eines außergewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen.

 

2.3 Weckaufträge werden vom Tagungshaus mit größter Sorgfalt ausgeführt. Nachrichten, Post und Warensendungen für Gäste werden mit Sorgfalt behandelt. Das Tagungshaus übernimmt die Zustellung, Aufbewahrung und - auf Wunsch gegen Entgelt - die Nachsendung derselben. Das Tagungshaus haftet hierbei nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziffern 2.1 und 2.2

 

2.4 Alle Ansprüche gegen das Tagungshaus verjähren grundsätzlich in einem Jahr ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn. Dies gilt nicht bei Schadensersatzansprüchen und bei sonstigen Ansprüchen, sofern letztere auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Tagungshauses beruhen.

 

3. Leistungen, Preise, Zahlungen, Aufrechnung

 

3.1 Das Tagungshaus ist verpflichtet, die vom Kunden bestellten Zimmer bereitzuhalten und die übrigen vereinbarten Leistungen zu erbringen.

 

3.2 Der Kunde ist verpflichtet, die für diese und weitere in Anspruch genommenen Leistungen vereinbarten bzw. geltenden Preise des Tagungshauses zu zahlen. Dies gilt auch für vom Kunden direkt oder über das Tagungshaus beauftragte Leistungen, die durch Dritte erbracht und vom Tagungshaus verauslagt werden. Insbesondere gilt dies auch für Forderungen von Urheberrechtsverwertungsgesellschaften.

 

3.3 Die vereinbarten Preise verstehen sich einschließlich der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Steuern. Nicht enthalten sind lokale Abgaben, die nach dem jeweiligen Kommunalrecht vom Kunden selbst geschuldet sind, wie z.B. die Kurtaxe oder die Kulturförderabgabe (KFA). Bei Änderungen der gesetzlichen Umsatzsteuer oder der Neueinführung, Änderung oder Abschaffung lokaler Abgaben auf den Leistungsgegenstand nach Vertragsschluss werden die Preise entsprechend angepasst. Bei Verträgen mit Verbrauchern gilt dies nur, wenn der Zeitraum zwischen Vertragsabschluss und Vertragserfüllung vier Monate überschreitet.

 

3.4 Das Tagungshaus kann seine Zustimmung zu einer vom Kunden gewünschten nachträglichen Verringerung der Anzahl der gebuchten Zimmer, der Leistung des Hotels oder der Aufenthaltsdauer des Kunden davon abhängig machen, dass sich der Preis für die Zimmer und/oder für die sonstigen Leistungen des Hotels erhöht.

 

3.5 Rechnungen des Tagungshauses ohne Fälligkeitsdatum sind binnen 10 Tagen ab Zugang der Rechnung ohne Abzug zahlbar. Das Tagungshaus kann die unverzügliche Zahlung fälliger Forderungen jederzeit vom Kunden verlangen. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen. Dem Tagungshaus bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

 

3.6 Das Tagungshaus ist berechtigt, bei Vertragsschluss vom Kunden eine angemessene Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Kreditkartengarantie zu verlangen. Die Höhe der Vorauszahlung und die Zahlungstermine können im Vertrag in Textform vereinbart werden. Bei Zahlungsverzug des Kunden gelten die gesetzlichen Regelungen.

 

3.7 In begründeten Fällen, z. B. Zahlungsrückstand des Kunden oder Erweiterung des Vertragsumfangs, ist das Tagungshaus berechtigt, auch nach Vertragsschluss bis zum Beginn der Veranstaltung bzw. des Aufenthalts eine Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung im Sinne der Ziff. 3.6 oder eine Anhebung der im Vertrag vereinbarten Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung bis zur vollen vereinbarten Vergütung zu verlangen.

 

3.8 Der Kunde kann nur mit einer unstreitigen oder rechtskräftigen Forderung gegenüber einer Forderung des Tagungshauses aufrechnen.

 

 

4. Rücktritt des Kunden (Abbestellung, Stornierung)

 

4.1 Ein Rücktritt des Kunden von dem mit dem Tagungshaus geschlossenen Vertrages ist nur möglich, wenn ein Rücktrittsrecht im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde, ein sonstiges gesetzliches Rücktrittsrecht besteht oder, wenn das Tagungshaus der Vertragsaufhebung ausdrücklich zustimmt. Die Vereinbarung eines Rücktrittsrechts sowie die etwaige Zustimmung zu einer Vertragsaufhebung soll schriftlich erfolgen.

 

4.2 Sofern zwischen dem Tagungshaus und dem Kunden eine Frist zum kostenfreien Rücktritt vom Vertrag vereinbart wurde, kann der Kunde bis dahin vom Vertrag zurücktreten, ohne Zahlungsminus oder Schadensersatzansprüche des Tagungshauses auszulösen. Das Rücktrittsrecht des Kunden erlischt, wenn er nicht bis zur vereinbarten Frist sein Recht zum Rücktritt gegenüber dem Tagungshaus ausübt.

 

4.3 Ist ein Rücktrittsrecht nicht vereinbart oder bereits erloschen, besteht auch kein gesetzliches Rücktritts- oder Kündigungsrecht und stimmt das Tagungshaus einer Vertragsaufhebung nicht zu, behält das Tagungshaus den Anspruch auf die vereinbarte Vergütung trotz Nicht-Inanspruchnahme der Leistung. Das Tagungshaus hat die Einnahmen aus anderweitiger Vermietung der Räume/Zimmer sowie die ersparten Aufwendungen anzurechnen. Die jeweils ersparten Aufwendungen können dabei gem. den Ziff. 4.4 (Veranstaltungen) bzw. Ziff. 4.5 (Hotelaufnahmevertrag) pauschaliert werden. Dem Kunden steht der Nachweis frei, dass der Anspruch nicht oder nicht in der geforderten Höhe entstanden ist. Dem Tagungshaus steht der Nachweis frei, dass ein höherer Anspruch entstanden ist.

 

4.4 Tritt der Kunde bei Veranstaltungen erst zwischen dem 40. und dem 30. Kalendertag vor dem Veranstaltungstermin zurück, ist das Tagungshaus berechtigt, zuzüglich zum vereinbarten Mietpreis 35 % des entgangenen Speiseumsatzes in Rechnung zu stellen. Bei einem Rücktritt bis zum 2. Tag vor Veranstaltungsbeginn werden 70 % des Speiseumsatzes berechnet. Die Berechnung des Speiseumsatzes erfolgt nach der Formel: vereinbarter Menüpreis x Teilnehmerzahl. War für das Menü noch kein Preis vereinbart, wird das preiswerteste 3-Gang-Menü des jeweils gültigen Veranstaltungsangebotes zu Grunde gelegt. Wurde eine Tagungspauschale je Teilnehmer vereinbart, so ist das Tagungshaus berechtigt, bei einem Rücktritt zwischen dem 40. und dem 30. Kalendertag vor dem Veranstaltungstermin 60 %, bei einem Rücktritt bis zum 2. Tag vor Veranstaltungsbeginn 85 % der Tagungspauschale x vereinbarte Teilnehmerzahl in Rechnung zu stellen.

 

4.5 Im Falle eines Hotelaufnahmevertrages ist das Tagungshaus bei einem Rücktritt des Kunden berechtigt, folgende Rücktrittspauschalen zu berechnen:

 

·        Bis zum 31. Tag vor Ankunft: 10 % des Zimmerpreises

·        Bis zum 21. Tag vor Ankunft: 20 % des Zimmerpreises

·        Bis zum 11. Tag vor Ankunft: 40 % des Zimmerpreises

·        Bis zum 07. Tag vor Ankunft: 60 % des Zimmerpreises

·        Bis zum 02. Tag vor Ankunft: 80 % des Zimmerpreises.

 

5. Rücktritt des Tagungshauses

 

5.1 Sofern vereinbart wurde, dass der Kunde innerhalb einer bestimmten Frist kostenfrei vom Vertrag zurücktreten kann, ist das Tagungshaus in diesem Zeitraum seinerseits berechtigt, vom Vertag zurückzutreten, wenn Anfragen anderer Kunden nach den vertraglich gebuchten Zimmern oder Veranstaltungsräumen vorliegen und der Kunde auf Rückfrage des Tagungshauses mit angemessener Fristsetzung auf sein Recht zum Rücktritt nicht verzichtet.

 

5.2 Wird eine gem. Ziff. 3.6 und/oder Ziff. 3.7 vereinbarte oder verlangte Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auch nach Verstreichen einer vom Tagungshaus gesetzten angemessenen Nachfrist nicht geleistet, so ist das Tagungshaus zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

 

5.3 Das Tagungshaus ist eine Einrichtung des Erzbistums Köln. Sollte eine Veranstaltung gegen die Katholische Kirche, ihre Glaubensbetätigung und ihr Wirken in der Gesellschaft gerichtet oder bestimmt sein oder geeignet, das Ansehen der Kirche sowie ihre Glaubens- und Sittenlehre zu bekämpfen oder öffentlich herabzusetzen, ist das Tagungshaus berechtigt, den Vertrag außerordentlich zu kündigen. Dies gilt für den Hotelaufnahmevertrag entsprechend.

 

5.4 Ferner ist das Tagungshaus berechtigt, aus sachlich gerechtfertigten Grund vom Vertrag außerordentlich zurückzutreten, insbesondere falls

 

- höhere Gewalt oder andere vom Tagungshaus nicht zu vertretende Umstände die Erfüllung des Vertrages unmöglich machen oder

 

- Veranstaltungen, Zimmer oder Räume schuldhaft unter irreführender oder falscher Angaben oder Verschweigen wesentlicher           Tatsachen gebucht werden. Wesentlich kann dabei die Identität des Kunden, die Zahlungsfähigkeit oder der Aufenthaltszweck sein. Dies gilt insbesondere, wenn der Kunde verschwiegen hat, dass es sich um eine politische Vereinigung bzw. um eine nicht der Arbeitsgemeinschaft christlicher Kirchen angehörende Glaubensgemeinschaft handelt;

 

- das Tagungshaus begründeten Anlass zu der Annahme hat, dass die Veranstaltung den reibungslosen Geschäftsbetrieb, die Sicherheit oder das Ansehen des Tagungshauses in der Öffentlichkeit gefährden kann, ohne dass dies Herrschafts- bzw. Organisationsbereich des Tagungshauses zuzurechnen ist;

 

- der Zweck/Anlass der Veranstaltung gesetzeswidrig ist;

 

- ein Verstoß gegen Ziff.1.2 vorliegt.

 

5.5 Der berechtigte Rücktritt des Tagungshauses begründet keinen Anspruch des Kunden auf Schadensersatz.

 

6. Änderung der Teilnehmerzahl und der Veranstaltungszeit bei Veranstaltungen

 

6.1 Eine Erhöhung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Tagungshaus spätestens fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Sie bedarf der schriftlichen Zustimmung des Tagungshauses. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zu Grunde gelegt.

 

6.2 Eine Reduzierung der Teilnehmerzahl um mehr als 5 % muss dem Tagungshaus frühzeitig, spätestens bis fünf Werktage vor Veranstaltungsbeginn mitgeteilt werden. Der Abrechnung wird die tatsächliche Teilnehmerzahl zu Grund gelegt, mindestens jedoch 95 % der letztlich vereinbarten Teilnehmerzahl.

 

6.3 Bei Abweichung der Teilnehmerzahl um mehr als 10 % ist das Tagungshaus berechtigt, die bestätigten Räume, unter Berücksichtigung der gegebenenfalls abweichenden Raummiete zu tauschen, es sei denn, dass dies dem Kunden unzumutbar ist.

 

6.4 Verschieben sich die vereinbarten Anfangs- oder Schlusszeiten der Veranstaltung und stimmt das Tagungshaus diesen Abweichungen zu, so kann das Tagungshaus die zusätzliche Leistungsbereitschaft angemessen in Rechnung stellen, es sei denn, das Tagungshaus trifft ein Verschulden.

 

7. Mitbringen von Speisen und Getränken

 

Der Kunde darf Speisen und Getränke zu Veranstaltungen grundsätzlich nicht mitbringen. Ausnahmen bedürfen einer Vereinbarung mit dem Tagungshaus. In diesen Fällen wird ein Beitrag zur Deckung der Gemeinkosten berechnet.

 

8. Zimmerbereitstellung, Zimmerübergabe und Zimmerrückgabe

 

8.1 Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Zimmer, soweit dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.

 

8.2 Gebuchte Zimmer stehen dem Kunden ab 15.00 Uhr des vereinbarten Anreisetages zur Verfügung. Der Kunde hat keinen Anspruch auf frühere Bereitstellung.

 

8.3 Am vereinbarten Abreisetag sind die Zimmer dem Tagungshaus spätestens um 10.00 Uhr geräumt zur Verfügung zu stellen. Danach kann das Tagungshaus auf Grund der verspäteten Räumung des Zimmers für dessen vertragsüberschreitende Nutzung bis 18.00 Uhr 50 % des vollen Logispreises (Listenpreises) in Rechnung stellen, ab 18.00 Uhr 90 %. Vertragliche Ansprüche des Kunden werden hierdurch nicht begründet. Ihm steht es frei nachzuweisen, dass dem Tagungshaus kein oder ein wesentlich geringerer Anspruch auf Nutzungsentgelt entstanden ist.

 

9. Technische Einrichtungen und Anschlüsse

 

9.1 Soweit das Tagungshaus für den Kunden auf dessen Veranlassung technische und sonstige Einrichtungen von Dritten beschafft, handelt es im Namen, in Vollmacht und auf Rechnung des Kunden. Der Kunde haftet für die pflegliche Behandlung und die ordnungsgemäße Rückgabe. Es stellt das Tagungshaus von allen Ansprüchen Dritter aus der Überlassung dieser Einrichtungen frei.

 

9.2 Die Verwendung von eigenen elektrischen Anlagen des Kunden unter Nutzung des Stromnetzes des Tagungshauses bedarf dessen Zustimmung. Durch die Verwendung dieser Geräte auftretende Störungen oder Beschädigungen an den technischen Anlagen des Tagungshauses gehen zu Lasten des Kunden, soweit das Tagungshaus diese nicht zu vertreten hat. Die durch die Verwendung entstehenden Stromkosten darf das Tagungshaus pauschal erfassen und berechnen.

 

9.3 Der Kunde ist mit Zustimmung des Tagungshauses berechtigt, eigene Telefon-, Telefax- und Datenübertragungseinrichtungen zu benutzen. Dafür kann das Tagungshaus eine Anschlussgebühr verlangen.

 

9.4 Bleiben durch den Anschluss eigene Anlagen des Kunden geeignete Anlagen des Tagungshauses ungenutzt, kann eine Ausfallvergütung berechnet werden.

 

9.5 Störungen an vom Tagungshaus zur Verfügung gestellten technischen oder sonstigen Einrichtungen werden nach Möglichkeit umgehend beseitigt. Zahlungen können nicht zurückgehalten oder gemindert werden, soweit das Tagungshaus diese Störungen nicht zu vertreten hat.

 

10. Verlust oder Beschädigung mitgebrachter Sachen

 

10.1 Mitgeführte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände, auch persönliche Gegenstände, befinden sich auf Gefahr des Kunden im Tagungshaus bzw. den Zimmern und Veranstaltungsräumen. Das Tagungshaus übernimmt für Verlust, Untergang oder Beschädigung keine Haftung, auch nicht für Vermögensschäden, außer bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Tagungshauses. Hiervon ausgenommen sind Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Zudem sind alle Fälle, in denen die Verwahrung aufgrund der Umstände des Einzelfalls eine vertragsübliche Pflicht darstellt, von dieser Haftungsfreizeichnung ausgeschlossen.

 

10.2 Mitgebrachtes Dekorationsmaterial hat den brandschutztechnischen Anforderungen zu entsprechen. Das Tagungshaus ist berechtigt, dafür einen behördlichen Nachweis zu verlangen. Erfolgt ein solcher Nachweis nicht, so ist das Tagungshaus berechtigt, bereits eingebrachtes Material auf Kosten des Kunden zu entfernen. Wegen möglicher Beschädigungen sind die Aufstellung und Anbringung von Gegenständen vorher mit dem Tagungshaus abzustimmen.

 

10.3 Mitgebrachte Ausstellungs- oder sonstige Gegenstände sind nach Ende der Veranstaltung unverzüglich zu entfernen. Unterlässt der Kunde dies, darf das Tagungshaus die Entfernung und die Lagerung zu Lasten des Kunden vornehmen. Verbleiben die Gegenstände im Veranstaltungsraum, kann das Tagungshaus für die Dauer des Vorenthaltens des Raumes eine angemessene Nutzungsentschädigung berechnen.

 

10.4 Für eingebrachte Sachen haftet das Tagungshaus gegenüber dem Kunden nach den gesetzlichen Bestimmungen. Das Tagungshaus empfiehlt die Nutzung des Tagungshaussafes. Sofern der Gast Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten mit einem Wert von mehr als 800,00 EUR oder sonstige Sachen mit einem Wert von mehr als 3.500,00 EUR einzubringen wünscht, bedarf dies einer gesonderten Aufbewahrungsvereinbarung mit dem Tagungshaus.

 

10.5 Soweit dem Kunden ein Stellplatz in der Tagungshausgarage oder auf dem Tagungshausparkplatz, auch gegen Entgelt, zur Verfügung gestellt wird, kommt dadurch kein Verwahrungsvertrag zu Stande. Bei Abhandenkommen oder Beschädigung auf dem Tagungshausgrundstück abgestellte oder rangierte Kraftfahrzeuge und deren Inhalte haftet das Tagungshaus nur nach Maßgabe der vorstehenden Ziff. 2.2.

 

11. Haftung des Kunden für Schäden

 

11.1 Sofern der Kunde Unternehmer ist, haftet er für alle Schäden an Gebäude oder Inventar, die durch Veranstaltungsteilnehmer bzw. -besucher, Mitarbeiter, sonstige Dritte aus seinem Bereich oder ihm selbst verursacht werden.

 

11.2 Das Tagungshaus kann vom Kunden die Stellung einer angemessenen Sicherheitsleistung, z. B. in Form einer Kreditkartengarantie verlangen.

 

12. Sonderbauverordnung NRW

 

Der Kunde hat bei Veranstaltungen in den ihm vom Tagungshaus zur Verfügung gestellten Räumen als Veranstalter die Sonderbauverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen in ihrer jeweils geltenden Fassung zu beachten. Dies gilt insbesondere für die Bestimmungen über die maximal zulässige Bestuhlung und die Verpflichtung, bei drohender Überfüllung die Zugänge und Räume vorübergehend zu schließen.

 

13. Schlussbestimmungen

 

13.1 Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages, der Antragsannahme oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen haben schriftlich zu erfolgen. Einseitige Änderungen oder Ergänzungen durch den Kunden sind unwirksam.

 

13.2 Erfüllungs- und Zahlungsort sowie ausschließlicher Gerichtsstand - auch für Scheck- und Wechselstreitigkeiten - ist im kaufmännischen Verkehr der Standort des Tageshauses selbst. Sofern ein Vertragspartner die Voraussetzungen des § 38 Abs. 2 ZPO erfüllt und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, gilt als Gerichtsstand Köln.

 

13.3 Es gilt deutsches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechts und des Kollisionsrechts sind ausgeschlossen.

 

13.4 Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder nichtig sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

 

 

Stand 12.09.2016